Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 21.10.2022 — BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute21.10.2022 BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU – Australien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. III Nr. 163/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 34

Bekämpfung von Terrorismus, transnationaler organisierter Kriminalität und Korruption

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus gemäß Artikel 9 zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption, der Nachahmung sowie illegaler Geschäfte zusammenzuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen.
  3. Absatz 3,Im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer transnationaler Kriminalität erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service an.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle; dies schließt die Förderung leistungsfähiger und effizienter Überprüfungsmechanismen ein.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, einschließlich der Anwendung eines leistungsfähigen Überprüfungsmechanismus, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.

Schlagworte

Wirtschaftskriminalität

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248212