Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Text
ARTIKEL 34
Bekämpfung von Terrorismus, transnationaler organisierter Kriminalität und Korruption
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus gemäß Artikel 9 zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption, der Nachahmung sowie illegaler Geschäfte zusammenzuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen.
(3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer transnationaler Kriminalität erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service an.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle; dies schließt die Förderung leistungsfähiger und effizienter Überprüfungsmechanismen ein.
(5)Absatz 5,Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, einschließlich der Anwendung eines leistungsfähigen Überprüfungsmechanismus, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.
Schlagworte
Wirtschaftskriminalität
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248212