Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 21.10.2022 — BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute21.10.2022 BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU – Australien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. III Nr. 163/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 35

Bekämpfung illegaler Drogen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen bei der Minimierung der Schäden für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften zu gewährleisten, die von illegalen Drogen angerichtet werden. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an, den Handel mit und die Nachfrage nach illegalen Drogen zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen, die Erholung von der Drogensucht zu unterstützen und die Zusammenarbeit bei der wirksamen Bekämpfung der Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, fortzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen, durch Ausbildung oder durch den Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, transnationale kriminelle Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls im Hinblick auf neue psychoaktive Substanzen zusammen, unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248213