Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Text
ARTIKEL 35
Bekämpfung illegaler Drogen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen bei der Minimierung der Schäden für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften zu gewährleisten, die von illegalen Drogen angerichtet werden. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an, den Handel mit und die Nachfrage nach illegalen Drogen zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen, die Erholung von der Drogensucht zu unterstützen und die Zusammenarbeit bei der wirksamen Bekämpfung der Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, fortzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen, durch Ausbildung oder durch den Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, transnationale kriminelle Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls im Hinblick auf neue psychoaktive Substanzen zusammen, unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248213