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Art. 37

Fassungen
ab 21.10.2022 — BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute21.10.2022 BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU – Australien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. III Nr. 163/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 37

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Straftaten stammen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (FATF) entsprechen.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248215