Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Text
ARTIKEL 38
Migration und Asyl
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl, Partizipation und Diversität zu intensivieren.
(2)Absatz 2,Diese Zusammenarbeit kann auch den Austausch von Informationen über Handlungsansätze in Bezug auf irreguläre Einwanderung, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Asyl, soziale und wirtschaftliche Teilhabe von Migranten, Grenzmanagement, Visa, Biometrie und Dokumentensicherheit einschließen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
rückübernimmt Australien seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne unnötige Formalitäten, die zu übermäßigen Verzögerungen führen,
rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet Australiens aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne unnötige Formalitäten, die zu übermäßigen Verzögerungen führen, und
versehen die Mitgliedstaaten und Australien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
(4)Absatz 4,Auf Ersuchen einer Vertragspartei prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommen zwischen Australien und der Europäischen Union. Dazu gehört auch die Prüfung geeigneter Vorkehrungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248216