Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Text
ARTIKEL 39
Konsularischer Schutz
(1)Absatz eins,Australien stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Australien vertretenen Mitgliedstaats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über eine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Australien konsularischen Schutz1 ausüben können.
(2)Absatz 2,Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden Australiens konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaats ausüben können und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Australiens in der Union an Orten, an denen Australien oder der betreffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung verfügt, ausüben können.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die anderenfalls anwendbar sein könnten.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zuständigen Behörden zu fördern.
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Australien kann der Verwendung des Begriffs „konsularischer Schutz“ anstelle des Begriffes „konsularische Aufgaben“ in diesem Artikel zustimmen, vorausgesetzt, dass der erstgenannte Begriff die Aufgaben gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über die Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten der Union in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG abdeckt und dass diese Aufgaben auch die Bereitstellung von Pässen und/oder Reisedokumenten in Notfällen umfassen.
Schlagworte
Koordinierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248217