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Art. 40

Fassungen
ab 21.10.2022 — BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute21.10.2022 BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU – Australien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. III Nr. 163/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 40

Schutz personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten mit den einschlägigen internationalen Normen, darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten, im Einklang steht.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Sie kann sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe der OECD für Informationssicherheit und Privatsphäre oder dem Global Privacy Enforcement Network erstrecken.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248218