Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Text
ARTIKEL 59
Finanzielle Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung von Hilfsprogrammen im Rahmen ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien zu verhindern und zu bekämpfen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck tauschen die zuständigen Behörden der Union und Australiens Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften aus und führen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen.
(3)Absatz 3,Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zuständigen australischen Behörden können eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung, einschließlich operativer Regelungen, vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248237