Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Text
ARTIKEL 60
Offenlegung von Informationen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Informationen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen oder Zugang zu ausgetauschten Informationen zu gewähren, deren Offenlegung
Folgendes beeinträchtigen:
die öffentliche Sicherheit,
nachrichtendienstliche, verteidigungspolitische oder militärische Belange,
die internationalen Beziehungen,
die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik,
legitime geschäftliche Interessen oder Angelegenheiten oder
oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
(3)Absatz 3,Werden Informationen der in diesem Artikel genannten Art ausgetauscht, so erfolgt die Freigabe oder Offenlegung dieser Informationen durch die empfangende Vertragspartei nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder nur, wenn es zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Abkommens bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen betreffend Verschlusssachen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.
Schlagworte
Finanzpolitik, Währungspolitik
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248238