Rechtstracker.at

Art. 60

Fassungen
ab 21.10.2022 — BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 60 heute21.10.2022 BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU – Australien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. III Nr. 163/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 60

Offenlegung von Informationen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Informationen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen oder Zugang zu ausgetauschten Informationen zu gewähren, deren Offenlegung
    1. Litera a
      Folgendes beeinträchtigen:
      1. Litera i
        die öffentliche Sicherheit,
      2. Sub-Litera, i, i
        nachrichtendienstliche, verteidigungspolitische oder militärische Belange,
      3. iii
        die internationalen Beziehungen,
      4. Sub-Litera, i, v
        die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik,
      5. Litera v
        die Privatsphäre oder
      6. Sub-Litera, v, i
        legitime geschäftliche Interessen oder Angelegenheiten oder
    2. Litera b
      oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
  3. Absatz 3,Werden Informationen der in diesem Artikel genannten Art ausgetauscht, so erfolgt die Freigabe oder Offenlegung dieser Informationen durch die empfangende Vertragspartei nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder nur, wenn es zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Abkommens bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen betreffend Verschlusssachen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.

Schlagworte

Finanzpolitik, Währungspolitik

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248238