Rechtstracker.at

§ 2 KryptowährungsVO

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 455/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 455/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kryptowährungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 455/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KryptowährungsVO

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Gleitender Durchschnittspreis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse befindlichen Einheiten derselben Kryptowährungen ist sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der Veranlagung bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Werden die Kryptowährungen auf einer Kryptowährungswallet verwahrt, ist der gleitende Durchschnittspreis für alle auf einer Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung anzusetzen; die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet) ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich.
  2. Absatz 2,Nach Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer 2, EStG 1988 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein.
  3. Absatz 3,Bei Veräußerung von auf derselben Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Kryptowährungen gelten im Zweifel Kryptowährungen nach Absatz 2, als zuerst veräußert.

Im RIS seit

14.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012106

Dokumentnummer

NOR40248954