Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kryptowährungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 455/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
KryptowährungsVO
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Altbestand
§ 3.Paragraph 3,
Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet Einheiten derselben Kryptowährung, wobei nicht alle nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind (Altbestand), gilt Folgendes:
Der Steuerpflichtige kann wählen, welche Einheiten der Kryptowährung zuerst veräußert bzw. übertragen werden, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen.
Im Zweifel gilt die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert bzw. übertragen.
Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Reihung ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR40248955