Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kryptowährungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 455/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
KryptowährungsVO
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Begriffsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Kryptowährungsadresse“: eine eindeutige Kennung, die ein mögliches Ziel für eine Kryptowährungstransaktion darstellt.
„Kryptowährungswallet“: ein Dienst oder eine Applikation, die eine oder mehrere Kryptowährungsadressen als Einheit verwaltet, wobei keine standardisierte Auslesungsmöglichkeit der einzelnen Kryptowährungsadressen vorgesehen ist.
„Kryptowährungsbörse“: ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw. in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen unter den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unmittelbar miteinander kontrahieren.
„Kryptowährungshändler“: ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw. in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen direkt mit dem Kryptowährungshändler kontrahieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR40248958