Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kryptowährungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 455/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Abkürzung
KryptowährungsVO
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft, wobei § 2 für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 4 Abs. 2 kann bereits für Einkünfte angewendet werden, die vor dem 1. Jänner 2023 zufließen. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft, wobei Paragraph 2, für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. Paragraph 4, Absatz 2, kann bereits für Einkünfte angewendet werden, die vor dem 1. Jänner 2023 zufließen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR40248959