Rechtstracker.at

§ 3 FFP BMBWF 2022

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. II Nr. 464/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.12.2022 BGBl. II Nr. 464/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. II Nr. 464/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FFP BMBWF 2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Grundsätze der Gleichstellungspolitik

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung fördert eine aktive Gleichstellungspolitik zur Umsetzung einer nachhaltigen Chancengleichheit für Frauen und Männer sowie die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle Bediensteten.
  2. Absatz 2,Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, sowie die Förderung der Chancengleichheit werden von allen Bediensteten, insbesondere von allen Führungskräften, unterstützt.
  3. Absatz 3,Die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird von den jeweiligen Personalabteilungen sowie von den Dienststellenleitungen unterstützt.
  4. Absatz 4,Die Personalabteilungen sowie die Dienststellenleitungen tragen sämtliche Maßnahmen mit und vollziehen sie.

Im RIS seit

16.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20012112

Dokumentnummer

NOR40249019