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§ 4 FFP BMBWF 2022

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. II Nr. 464/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.12.2022 BGBl. II Nr. 464/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. II Nr. 464/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FFP BMBWF 2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern ist ausgehend von der höchsten Führungsebene zu verwirklichen.
  2. Absatz 2,Struktur- und Reorganisationsprogramme haben bestmöglich auf die Zielsetzungen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung zu integrieren. In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie zB bei Verwaltungs-Innovationsprogrammen, ist auf einen verpflichtenden Frauenanteil von mindestens 50 vH hinzuwirken.
  4. Absatz 4,Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.

Schlagworte

Personalentwicklung, Strukturprogramm

Im RIS seit

16.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20012112

Dokumentnummer

NOR40249020