Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 12
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1)Absatz eins,Die Geltung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979, bleibt von der Umsetzung dieser Vereinbarung unberührt.Die Geltung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1980, und LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1979,, bleibt von der Umsetzung dieser Vereinbarung unberührt. (2)Absatz 2,Da die in Art. 3 angeführten Bauvorhaben nunmehr mit dieser Vereinbarung geregelt werden, sind frühere Vereinbarungen dazu, die auf Basis der Vereinbarung BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979 geschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden.Da die in Artikel 3, angeführten Bauvorhaben nunmehr mit dieser Vereinbarung geregelt werden, sind frühere Vereinbarungen dazu, die auf Basis der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1980, und LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1979, geschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40249097