Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. I Nr. 199/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.2022 BGBl. I Nr. 199/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. I Nr. 199/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 11

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Der Bund behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihm gewährten finanziellen Mittel, gesondert zu überprüfen oder von einem von ihm zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen (Verwendungskontrolle).
  2. Absatz 2,Das Land Wien wird sicherstellen, dass die Wiener Linien im Zusammenhang mit der Verwendungskontrolle alle Prüfungsmöglichkeiten (insbesondere auch eine Kontrolle an Ort und Stelle) einräumen, alle erforderlichen Auskünfte erteilen und alle Bücher und Belege bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung der von dieser Vereinbarung umfassten Vorhaben sicher und geordnet aufbewahren.
  3. Absatz 3,Im Sinne der Kostenwahrheit kommen die Vertragsparteien überein, dass etwaige aus der Verwirklichung der vertragsgegenständlichen Vorhaben erzielbare Einnahmen, wie etwa durch die Einhebung von Baukostenbeiträgen Dritter oder durch Erlöse aus der späteren Veräußerung von für den U-Bahn-Bau nicht mehr benötigten Grundstücken, nach Abzug der sich darauf beziehenden Entwicklungskosten der Wiener Linien, zu refundieren sind.
  4. Absatz 4,Ausgaben, bei denen die Prüfung im Rahmen der Verwendungskontrolle ergeben hat, dass diese den Ausführungen gemäß Artikel 10, über die Verrechenbarkeit nicht entsprechen, sind zu refundieren.
  5. Absatz 5,Durch einen Beschluss des Lenkungsausschusses können Regelungen über die Refundierung von Ausgaben, die den Ausführungen gemäß Artikel 10, über die Verrechenbarkeit nicht entsprechen, erlassen werden. Wenn im Lenkungsausschuss keine Einstimmigkeit gemäß Artikel 7, Absatz 5, erzielt wird, hat der Bund das Recht, Forderungen einzuklagen.

Im RIS seit

20.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20012113

Dokumentnummer

NOR40249096