Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 10
Verrechnung
(1)Absatz eins,Nach den Regelungen dieser Vereinbarung verrechenbar sind die Kosten gemäß Art. 5.Nach den Regelungen dieser Vereinbarung verrechenbar sind die Kosten gemäß Artikel 5,
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verrechenbarkeit von Kosten gemäß Abs. 1 sind die in Art. 6 Abs. 2 definierten absoluten Deckelungsbeträge zwingend zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Kosten gemäß Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 3, soweit der Lenkungsausschuss Beschlüsse nach diesen Bestimmungen fasst.Hinsichtlich der Verrechenbarkeit von Kosten gemäß Absatz eins, sind die in Artikel 6, Absatz 2, definierten absoluten Deckelungsbeträge zwingend zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Kosten gemäß Artikel 4, Absatz 4, sowie Artikel 5, Absatz 3,, soweit der Lenkungsausschuss Beschlüsse nach diesen Bestimmungen fasst.
(3)Absatz 3,Nicht verrechenbar sind Kosten für die Erhaltung, den laufenden Betrieb sowie die Instandhaltung und Instandsetzung von Schienenfahrzeugen.
(4)Absatz 4,Kosten der Werbung und des Marketings zählen nicht zu den Kosten der umfassenden begleitenden Information und sind daher nicht verrechenbar. Klargestellt wird, dass branchenübliche Veranstaltungen im Rahmen des Bauvorhabens in die Herstellungskosten einzubeziehen sind; dies gilt für Spatenstich, Gleichenfeier, Barbara- bzw. Nepomukfeier, wobei hierbei relevant ist, dass diese im Zeitraum des Herstellungsvorganges abgehalten werden, sohin eindeutige Kausalität zur Herstellung der vertragsgegenständlichen Bauvorhaben besteht.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40249095