Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 4
Fahrzeugbedarf, Intervalle der Zugfolgen, Fahrzeugreserven
(1)Absatz eins,Für die Betriebsführung der Linie U2 sind bei einem geplanten 3-Minuten-30-Sekunden-Intervall für die erste Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 1 zusätzlich zwei Züge und bei einem geplanten 3-Minuten-Intervall für die erste Baustufe weitere drei Züge und für die zweite Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 2 weitere vier Züge erforderlich.Für die Betriebsführung der Linie U2 sind bei einem geplanten 3-Minuten-30-Sekunden-Intervall für die erste Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz eins, zusätzlich zwei Züge und bei einem geplanten 3-Minuten-Intervall für die erste Baustufe weitere drei Züge und für die zweite Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz 2, weitere vier Züge erforderlich.
(2)Absatz 2,Für die Betriebsführung der Linie U5 sind bei einem geplanten 5-Minuten-Intervall für die erste Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 1 zusätzlich fünf Züge und für die zweite Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 2 weitere drei Züge erforderlich.Für die Betriebsführung der Linie U5 sind bei einem geplanten 5-Minuten-Intervall für die erste Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz eins, zusätzlich fünf Züge und für die zweite Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz 2, weitere drei Züge erforderlich.
(3)Absatz 3,Die aus Abs. 1 und 2 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von drei Zügen.Die aus Absatz eins und 2 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von drei Zügen.
(4)Absatz 4,Wenn aufgrund zukünftiger Verkehrsströme im Normalbetrieb in der Tagesverkehrszeit die prognostizierte Auslastung der Züge nachhaltig überschritten wird und daraus folgend eine Verkürzung auf ein 2-Minuten-40-Sekunden-Intervall der Linie U2 sowie ein 4-Minuten-Intervall der Linie U5 notwendig erscheint, kann der Lenkungsausschuss die Anschaffung von in Summe nochmals maximal fünf weiteren Zügen beschließen. Deren Anschaffungskosten sind in den Kosten gemäß Art. 5 nicht enthalten.Wenn aufgrund zukünftiger Verkehrsströme im Normalbetrieb in der Tagesverkehrszeit die prognostizierte Auslastung der Züge nachhaltig überschritten wird und daraus folgend eine Verkürzung auf ein 2-Minuten-40-Sekunden-Intervall der Linie U2 sowie ein 4-Minuten-Intervall der Linie U5 notwendig erscheint, kann der Lenkungsausschuss die Anschaffung von in Summe nochmals maximal fünf weiteren Zügen beschließen. Deren Anschaffungskosten sind in den Kosten gemäß Artikel 5, nicht enthalten.
(5)Absatz 5,Die aus Abs. 4 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von einem Zug.Die aus Absatz 4, ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von einem Zug.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40249089