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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. I Nr. 199/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2022 BGBl. I Nr. 199/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. I Nr. 199/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Fahrzeugbedarf, Intervalle der Zugfolgen, Fahrzeugreserven

  1. Absatz eins,Für die Betriebsführung der Linie U2 sind bei einem geplanten 3-Minuten-30-Sekunden-Intervall für die erste Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz eins, zusätzlich zwei Züge und bei einem geplanten 3-Minuten-Intervall für die erste Baustufe weitere drei Züge und für die zweite Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz 2, weitere vier Züge erforderlich.
  2. Absatz 2,Für die Betriebsführung der Linie U5 sind bei einem geplanten 5-Minuten-Intervall für die erste Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz eins, zusätzlich fünf Züge und für die zweite Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz 2, weitere drei Züge erforderlich.
  3. Absatz 3,Die aus Absatz eins und 2 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von drei Zügen.
  4. Absatz 4,Wenn aufgrund zukünftiger Verkehrsströme im Normalbetrieb in der Tagesverkehrszeit die prognostizierte Auslastung der Züge nachhaltig überschritten wird und daraus folgend eine Verkürzung auf ein 2-Minuten-40-Sekunden-Intervall der Linie U2 sowie ein 4-Minuten-Intervall der Linie U5 notwendig erscheint, kann der Lenkungsausschuss die Anschaffung von in Summe nochmals maximal fünf weiteren Zügen beschließen. Deren Anschaffungskosten sind in den Kosten gemäß Artikel 5, nicht enthalten.
  5. Absatz 5,Die aus Absatz 4, ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von einem Zug.

Im RIS seit

20.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20012113

Dokumentnummer

NOR40249089