Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. I Nr. 199/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.2022 BGBl. I Nr. 199/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. I Nr. 199/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5

Kosten

  1. Absatz eins,Die Gesamtkosten der Erstinvestitionen für die vertragsgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Artikel 3 und die Fahrzeuge gemäß Artikel 4, stellen sich in Summe wie folgt dar:

Erste Baustufe

Vorhaben , gemäß derzeitiger Planung

Kosten , (in Mio. €)

Baubeginn, (inkl. Vorarbeiten)

Inbetriebnahme

Länge, (in km)

Stationen

U2 Süd

Rathaus – Matzleinsdorfer Platz

1.696,00

2017

2028

4,4

5

U5

Rathaus – Frankhplatz

323,00

2017

2026

0,6

1

SUMME Linienkreuz U2xU5 erste Baustufe, (Kostenverteilung zwischen U2 und U5 kann abweichen)

2.019,00

 

 

 

 

Zweite Baustufe

Vorhaben , gemäß derzeitiger Planung

Kosten , (in Mio. €)

Baubeginn, (inkl. Vorarbeiten)

Inbetriebnahme

Länge, (in km)

Stationen

U2xU5 (Verknüpfungs-bauwerke zur ersten Baustufe)

Kostenanteile bei Matzleinsdorfer Platz und Frankhplatz, die der fünften Ausbauphase zugerechnet werden

11,00

2021

2028

 

 

U2 Süd

Matzleinsdorfer Platz – Wienerberg (West)

1.520,00

2023

2033

2,3

2

U5

Frankhplatz – Hernals

2.191,00

2022

2032

4,0

4

SUMME Linienkreuz U2xU5, zweite Baustufe

(Kostenverteilung zwischen U2 und U5 kann abweichen)

3.722,00

 

 

 

 

  1. Absatz 2,Die Gesamtkosten gemäß Absatz eins, beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie enthalten Risikozuschläge und sind vorausvalorisiert. Unter vorausvalorisierten Kosten sind dabei die voraussichtlich zu erwartenden Kosten eines bestimmten Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Leistungsfortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen, sodass diese mit Schätzungenauigkeiten behaftet sind.
  2. Absatz 3,Die Vorausvalorisierung gemäß Absatz 2, erfolgt ab 2020 auf Basis einer angenommenen jährlichen Steigerung der Baupreise von 2,5 %. Abweichungen aufgrund der tatsächlichen Indexentwicklung haben keinen Einfluss auf den absoluten Deckelungsbetrag gemäß Artikel 6, Absatz 2,, es sei denn, der oben angeführte Wert wird in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen oder unterschritten. In diesem Fall wird unter Berücksichtigung der bis dahin tatsächlichen Indexentwicklung der Lenkungsausschuss mit der Frage der Risiko- und Kostentragung befasst.
  3. Absatz 4,Die Kostenschätzungen der ersten Baustufe basieren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowohl auf bereits abgerechneten tatsächlichen Kosten und vorliegenden Ausschreibungsergebnissen abgeschlossener Vergabeverfahren als auch auf Schätzkosten noch durchzuführender Vergabeverfahren.
  4. Absatz 5,Die Kostenschätzungen der zweiten Baustufe basieren auf hochgerechneten Kostensätzen pro Kilometer bzw. hochgerechneten Volumina, die auf den Erkenntnissen der bereits vorliegenden Ausschreibungsergebnisse der ersten Baustufe beruhen, sodass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich der zweiten Baustufe eine wesentlich geringere Planungstiefe vorliegt.
  5. Absatz 6,Die Risikozuschläge gemäß Absatz 2, betragen abhängig von den in Absatz 4 und Absatz 5, dargestellten unterschiedlichen Planungstiefen für die erste Baustufe 10 % und für die zweite Baustufe grundsätzlich 30 %. Einzelne Kostenpositionen der zweiten Baustufe, nämlich die umzulegenden Kosten und die vorgezogenen Kosten, enthalten ob des geringeren Risikos einen Risikozuschlag von 10 %. Die Kosten für den Fahrzeugbedarf sind valorisiert, enthalten aber keinen Risikozuschlag.

Schlagworte

Risikotragung

Im RIS seit

20.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20012113

Dokumentnummer

NOR40249090