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Art. 2

Fassungen
ab 12.12.2022 — BGBl. I Nr. 200/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.12.2022 BGBl. I Nr. 200/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.12.2022BGBl. I Nr. 200/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Verpflichtungen des Bundes

  1. Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Digital Sciences Austria durch Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts zu errichten und zu finanzieren.
  2. Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich unter Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten, seiner Anforderungen an die Universität und der Aufgabenerfüllung der Universität zur alleinigen Finanzierung folgender Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Basisfinanzierung, welche die Deckung aller der Universität aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen in Forschung und Lehre beinhaltet, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden,
    2. Ziffer 2
      Kosten für die Erstausstattung sowie Miet- und Betriebskosten für bestehende Gebäude der Universität Linz, die für die Universität genützt werden,
    3. Ziffer 3
      Kosten für die erforderliche Erstausstattung sowie Betriebskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken einschließlich Grundstückskosten.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den finanziellen Verpflichtungen gemäß Absatz 2, trägt der Bund 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen. Der Anteil des Bundes wird im Wege von Zahlungen an die Universität geleistet, welche sowohl Mietzahlungen der Universität als auch sämtliche erforderlichen mieterseitigen Instandhaltungskosten für die zu errichtenden Gebäude beinhalten.
  4. Absatz 4,Der Bund wird zu diesem Zweck ab dem Jahr 2022 die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Bund“ in Anlage 2 ergebenden Beträge für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode im Rahmen eines Globalbudgets zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.
  5. Absatz 5,Die vom Bund gemäß Absatz 4, zur Verfügung zu stellenden Beträge, basieren auf dem Wert 2024 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2024 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog zu Paragraph 12, Absatz 8, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Mieten für neu zu errichtende Gebäude sind mit dem Beginn der ersten Mietzahlung zu valorisieren.

Schlagworte

Mietkosten, Nebenanlage, Ausbauplan

Im RIS seit

20.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20012114

Dokumentnummer

NOR40249103