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Art. 3

Fassungen
ab 12.12.2022 — BGBl. I Nr. 200/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute12.12.2022 BGBl. I Nr. 200/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

12.12.2022BGBl. I Nr. 200/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Verpflichtungen des Landes

  1. Absatz eins,Das Land Oberösterreich trägt 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen (auf Basis des Baupreisindex – BPI „Hochbau“).
  2. Absatz 2,Das Land Oberösterreich wird zu diesem Zweck die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Land“ in Anlage 3 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre der Universität zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Der Verpflichtung nach Absatz eins, kann auch durch Übernahme von Landesanteilen von dritter Seite entsprochen werden, sofern das Land Oberösterreich den Bund rechtzeitig in Kenntnis setzt.
  4. Absatz 4,Die vom Land Oberösterreich gemäß Absatz 2, zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2021 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2021 nach dem BPI „Hochbau“ valorisiert.

Schlagworte

Nebenanlage, Ausbauplan

Im RIS seit

20.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20012114

Dokumentnummer

NOR40249104