Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Gebühren
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für die allfällige Verwahrung von Waren und die Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens hat der verantwortliche Unternehmer Gebühren, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Verordnung festgelegt und veröffentlicht werden, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Grenzkontrollgebühr ist der Anmelderin oder dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, vorzuschreiben.Die Grenzkontrollgebühr ist der Anmelderin oder dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Artikel 135, Absatz eins, Unionszollkodex zu erfüllen hat, vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Sind in einem Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249383