Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anmeldung von Sendungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat vorab die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände wie in der Verordnung (EU) 2019/1013 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2019, S 8, festgelegt, bekanntzugeben. Diese Anmeldung hat durch Ausfüllen des entsprechenden Teiles des GGEDs und dessen Einreichen beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Abs. 1 angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu verrechnen.Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Absatz eins, angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat der verantwortliche Unternehmer umgehend das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249384