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§ 31 VEVO 2022

Fassungen
ab 06.01.2023 — BGBl. II Nr. 480/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute06.01.2023 BGBl. II Nr. 480/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

06.01.2023BGBl. II Nr. 480/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Grenztierärztliche Kontrolle

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung gemäß Artikel 49 und 50 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie den dazu erlassenen Rechtsakten der Union durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Häufigkeit der Kontrollen wird gemäß dem Verfahren des Artikel 54, der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.
  3. Absatz 3,Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Unionsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.
  4. Absatz 4,Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich Vorschriften für besondere amtliche Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, Maßnahmen, die nach der Durchführung dieser Kontrollen zu ergreifen sind, und bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, Amtsblatt , L321 vom 12.12.2018, S 104, zu kontrollieren.
  5. Absatz 5,Sendungen von Waren und Gegenständen, deren Zollverfahren sich vom Zollverfahren nach Artikel 57 und Artikel 77, der Verordnung (EU) 2017/625 unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.
  6. Absatz 6,Die Bescheinigungen und Dokumente, die im Zuge der grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden, sind an der Grenzkontrollstelle einzuziehen und die Originale und eine Kopie des GGED sind drei Jahre aufzubewahren. Bei der Durchfuhr haben die Originalbescheinigungen bei der Sendung zu verbleiben.
  7. Absatz 7,Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien dem grenztierärztlichen GGED beizulegen, sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Union nichts anderes festgelegt ist.
  8. Absatz 8,Abweichend von Absatz 6 und 7 ist bei der Vorlage und Aufbewahrung von elektronischen Bescheinigungen nach den Vorschriften jener Rechtsakte der Union, mit denen diese festgelegt sind, vorzugehen.

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249385