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§ 4

Fassungen
ab 23.12.2022 — BGBl. II Nr. 481/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute23.12.2022 BGBl. II Nr. 481/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.12.2022BGBl. II Nr. 481/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Abschnitt
Personelle Maßnahmen

Frauenförderungsgebot

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es gehört zu den Dienstpflichten des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplans
    1. Ziffer eins
      auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten und Funktionen sowie
    2. Ziffer 2
      auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von weiblichen Bediensteten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,
    3. Ziffer 3
      eine bereits erreichte Frauenquote von 50% jedenfalls zu wahren und
    4. Ziffer 4
      bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, auf die Ziele des Paragraph 3, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Bei Personalaufnahmen ist strikt auf die Einhaltung der Paragraphen 11 b bis 11 d B-GlBG sowie auf die Einhaltung der Ziele des Paragraph 3, des vorliegenden Frauenförderungsplans, insbesondere der Erhöhung der Frauenquote gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,, zu achten.

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40249406