Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
2. Abschnitt
Personelle Maßnahmen
Frauenförderungsgebot
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Es gehört zu den Dienstpflichten des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des FrauenförderungsplansEs gehört zu den Dienstpflichten des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplans
auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten und Funktionen sowie
auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von weiblichen Bediensteten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,
eine bereits erreichte Frauenquote von 50% jedenfalls zu wahren und
bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, auf die Ziele des § 3 Bedacht zu nehmen.bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, auf die Ziele des Paragraph 3, Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei Personalaufnahmen ist strikt auf die Einhaltung der §§ 11b bis 11d B-GlBG sowie auf die Einhaltung der Ziele des § 3 des vorliegenden Frauenförderungsplans, insbesondere der Erhöhung der Frauenquote gemäß § 3 Z 1, zu achten.Bei Personalaufnahmen ist strikt auf die Einhaltung der Paragraphen 11 b bis 11 d B-GlBG sowie auf die Einhaltung der Ziele des Paragraph 3, des vorliegenden Frauenförderungsplans, insbesondere der Erhöhung der Frauenquote gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,, zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249406