Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
DPMG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 490/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
1. Abschnitt
Nachweispflicht eines freigestellten Plattformbetreibers
§ 1.Paragraph eins,
Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) festzustellen (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden. Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (Paragraph 2, Absatz 2, FinanzOnline-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,) festzustellen (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (Paragraph 4, Absatz 3, des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249566