Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 490/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 490/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DPMG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 490/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Berechtigt zur Stellung eines Antrags nach Paragraph eins, sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des Paragraph 14, DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
    2. Ziffer 2
      die Postanschrift des Plattformbetreibers;
    3. Ziffer 3
      relevante E-Mailadressen des Plattformbetreibers;
    4. Ziffer 4
      sämtliche antragsgegenständlich betroffene Websites des Plattformbetreibers;
    5. Ziffer 5
      sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem Plattformbetreiber ausgestellt wurde;
    6. Ziffer 6
      die Gründe, aufgrund derer eine Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Meldung an das Finanzamt Österreich grundsätzlich besteht;
    7. Ziffer 7
      die Angabe des Meldezeitraums, für den eine Feststellung gemäß Absatz eins, beantragt wird;
    8. Ziffer 8
      eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann;
    9. Ziffer 9
      Name und Anschrift des Parteienvertreters, sofern ein solcher bevollmächtigt wurde.
  3. Absatz 3,Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfordernisse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, durch das Finanzamt Österreich ermöglichen.
  4. Absatz 4,Die Informationen gemäß Absatz 2, können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

Im RIS seit

27.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20012130

Dokumentnummer

NOR40249567