Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
DPMG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 490/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Berechtigt zur Stellung eines Antrags nach § 1 sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.Berechtigt zur Stellung eines Antrags nach Paragraph eins, sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des Paragraph 14, DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
die Postanschrift des Plattformbetreibers;
relevante E-Mailadressen des Plattformbetreibers;
sämtliche antragsgegenständlich betroffene Websites des Plattformbetreibers;
sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem Plattformbetreiber ausgestellt wurde;
die Gründe, aufgrund derer eine Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Meldung an das Finanzamt Österreich grundsätzlich besteht;
die Angabe des Meldezeitraums, für den eine Feststellung gemäß Abs. 1 beantragt wird;die Angabe des Meldezeitraums, für den eine Feststellung gemäß Absatz eins, beantragt wird;
eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann;
Name und Anschrift des Parteienvertreters, sofern ein solcher bevollmächtigt wurde.
(3)Absatz 3,Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfordernisse gemäß § 2 Abs. 2 durch das Finanzamt Österreich ermöglichen.Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfordernisse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, durch das Finanzamt Österreich ermöglichen.
(4)Absatz 4,Die Informationen gemäß Abs. 2 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.Die Informationen gemäß Absatz 2, können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249567