Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
DPMG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 490/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
4. Abschnitt
Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht
§ 5.Paragraph 5,
Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 14 DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erfüllt sind. Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach Paragraph 14, DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 DPMG erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249570