Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
DPMG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 490/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären, können den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 und 2 DPMG erbringen.Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des Paragraph 14, DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären, können den Nachweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 DPMG erbringen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 1 DPMG ist über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 DPMG sind auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Nachweis hat zu enthalten:Der Nachweis im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, DPMG ist über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, DPMG sind auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Nachweis hat zu enthalten:
Information, ob im Inland, in welchen anderen Mitgliedstaaten oder qualifizierten Drittländern vom anderen Plattformbetreiber gemeldet wurde;
die genaue Bezeichnung des anderen Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
die Postanschrift des anderen Plattformbetreibers;
sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem anderen Plattformbetreiber ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3,Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu erbringen. Der Nachweis hat zu enthalten:Der Nachweis im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu erbringen. Der Nachweis hat zu enthalten:
Informationen über Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte des Plattformbetreibers in Österreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, und
die Auswahl des Mitgliedstaats, in dem die Meldepflicht nachweislich erfüllt wird.
(4)Absatz 4,Dem Nachweis gemäß Abs. 3 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.Dem Nachweis gemäß Absatz 3, sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(5)Absatz 5,Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.Die Informationen gemäß Absatz 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249571