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§ 4 NAPV

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 495/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 495/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 495/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAPV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
  3. Absatz 3,Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.

Im RIS seit

28.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40249606