Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist
ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden und
dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Wenn eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar ist, so ist der im Folgenden angeführte Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer drei Meter einzuhalten.
(2)Absatz 2,Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln gilt:
Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf zehn m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens zehn m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von
unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf drei m verringert werden,
über 10% auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf fünf m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024
Dokumentnummer
NOR40249607