Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
2. Abschnitt
Bestimmungen über zugehörige Einrichtungen
Zugang zu zugehörigen Einrichtungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:
zu Zugangsberechtigungssystemen.
(2)Absatz 2,Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:
Im Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,
API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250700