Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
3. Abschnitt
Bestimmungen über Zugangsberechtigungssysteme
Zugang von Rundfunkveranstaltern zu Zugangsberechtigungssystemen
§ 3.Paragraph 3,
Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sind dazu verpflichtet, allen Rundfunkveranstaltern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die Dienste des Rundfunkveranstalters von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter des Zugangsberechtigungssystems bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250701