Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen haben bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicherzustellen, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Vergabe von Lizenzen darf vom Rechteinhaber unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nicht an Bedingungen geknüpft werden, die
die Integration einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder
die Integration spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die – soweit er selbst betroffen ist – die Sicherheit von Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.
Schlagworte
Zugangsberechtigungssystem
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250704