Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
4. Abschnitt
Bestimmungen über die Interoperabilität
Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines Digitalfernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.
(2)Absatz 2,Digitalfernsehgeräte nach Abs. 1 müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.Digitalfernsehgeräte nach Absatz eins, müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250705