Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang
§ 8.Paragraph 8,
Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,
Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation verwaltet wird
sowie Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250706