Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BMAW-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft (vgl. § 13, BGBl. II Nr. 6/2026).Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2026,).
Text
Ausbildungsplan
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes
die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,
gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß § 8die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 8
die praktische Verwendung gemäß § 9 unddie praktische Verwendung gemäß Paragraph 9, und
gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes bzw. der Rotationsarbeitsplätze gemäß § 9.gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes bzw. der Rotationsarbeitsplätze gemäß Paragraph 9,
(4)Absatz 4,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.
(5)Absatz 5,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40250888