Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 08.02.2023 — BGBl. II Nr. 35/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute08.02.2023 BGBl. II Nr. 35/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BMAW-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.02.2023BGBl. II Nr. 35/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2026,).

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
    1. Ziffer eins
      über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und
    2. Ziffer 2
      innerhalb der Ausbildungsphase – soweit im Ausbildungsplan verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart – über einem Zeitraum von mindestens einer Woche auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz) zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2 der Zentralleitung, der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung und der Bundeswettbewerbsbehörde hat eine praktische Verwendung gemäß Ausbildungsplan auf einem bis zu drei Rotationsarbeitsplätzen zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
  3. Absatz 3,In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. bei Interessenvertretungen, ausgegliederten Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union) erfolgen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

08.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250887