Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
externe Qualitätssicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufgaben des Boards
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die fachliche Qualität der Tätigkeit der Geschäftsstelle wird durch ein Board sichergestellt, dessen Tätigkeit durch eine oder mehrere geeignete Personen unterstützt wird.
(2)Absatz 2,Dem Board obliegen insbesondere
die Festlegung der Verfahren für die externe Qualitätssicherung,
die Festlegung der Vorgehensweise zur Unterstützung von Bildungsdirektionen und Schulen,
die Beurteilung der von der Geschäftsstelle übermittelten Feedbackmeldungen sowie
jährlich und über anlassfallbezogene Aufforderung seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über seine Wahrnehmungen zu berichten und Vorschläge zur Qualitätsentwicklung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
NOR40251084