Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
externe Qualitätssicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Geschäftsordnung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Board hat mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen und auf der Website der Geschäftsstelle kundzumachen. Die Geschäftsordnung regelt die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass bei externen Qualitätssicherungsverfahren durch einstimmigen Beschluss des Boards jeweils zwei dem zu begutachtenden schulexternen Angebot adäquate Gutachterinnen oder Gutachter einzusetzen sind, die ein gemeinsames Gutachten zu erstellen haben.
(3)Absatz 3,In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass die Mitglieder des Boards aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit eine Person zu wählen haben, die das Board in fachlichen Fragen nach Außen vertritt.
(4)Absatz 4,Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds der Bundesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
NOR40251085