Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung und Führung des Binnenschiffsregisters
Kundmachungsorgan
DJ S 1902/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1940
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Langtitel
Einrichtung und Führung des Binnenschiffsregisters in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland. AV. d. RJM. v. 18. 12. 1939 (3821 – V.a12 1129).
StF: DJ S 1902/1939
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vorschriften der Schiffsregisterverfügung (AV. d. RJM. v. 5. 5. 1939 – Dt. Just. S. 846 –) sind, soweit sie sich auf das Binnenschiffsregister beziehen, in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das in der (Anm.: gegenstandslos) und im (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt.Die Vorschriften der Schiffsregisterverfügung (AV. d. RJM. v. 5. 5. 1939 – Dt. Just. S. 846 –) sind, soweit sie sich auf das Binnenschiffsregister beziehen, in der Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das in der Anmerkung, gegenstandslos) und im Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2023
Dokumentnummer
NOR40251191