Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4bParagraph 4 b
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Verwendung nicht verbrauchter Mittel
§ 4b.Paragraph 4 b,
Von einem Land nicht für die in den §§ 1 und 4a geregelten Zwecke verwendete Mittel können vom Land auch für sonstige zusätzliche Beihilfen an natürliche Personen im Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden für Soziales, Behindertenhilfe, Pflege sowie Wohnbauförderung verwendet werden. § 3 Abs. 2 und 3 gilt auch für derartige Mittelverwendungen. Von einem Land nicht für die in den Paragraphen eins und 4 a geregelten Zwecke verwendete Mittel können vom Land auch für sonstige zusätzliche Beihilfen an natürliche Personen im Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden für Soziales, Behindertenhilfe, Pflege sowie Wohnbauförderung verwendet werden. Paragraph 3, Absatz 2 und 3 gilt auch für derartige Mittelverwendungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263104