Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Weiterer Wohnkostenzuschuss
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen weiteren einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 225 Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln ab April 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohnkosten (Wohnkostenzuschüsse) zu verwenden.
(3)Absatz 3,Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder im Juni 2023 überwiesen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 3a und § 4 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 3 a und Paragraph 4, sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252023