Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß § 1 Abs. 2 und die Förderungen gemäß § 1 Abs. 4 sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist auf sie nicht anzuwenden.Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und die Förderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, ist auf sie nicht anzuwenden. (2)Absatz 2,Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2 und Förderungen gemäß § 1 Abs. 4, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Förderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2 dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(4)Absatz 4,Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5 a, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,.
Schlagworte
Wohnkostenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40251231