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§ 4

Fassungen
ab 25.02.2023 — BGBl. I Nr. 14/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute25.02.2023 BGBl. I Nr. 14/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 14/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und die Förderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, ist auf sie nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Förderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
  4. Absatz 4,Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5 a, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,.

Schlagworte

Wohnkostenzuschuss

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012185

Dokumentnummer

NOR40251231

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/14/P4/NOR40251231