Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Information über die Herkunft von Zutaten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, dieDie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, die
Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild, oder
Milch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse, oder
Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei
als Zutat enthalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft dieser Zutaten zu informieren.
(2)Absatz 2,Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend und somit nicht irreführend sind.Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend und somit nicht irreführend sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251476