Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. II Nr. 65/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.2023 BGBl. II Nr. 65/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. II Nr. 65/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Weitergabe der Information

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben die Information über die Herkunft der in der Anlage aufgeführten Zutaten in Speisen in deutlich lesbarer und gut sichtbarer Form durch einen Aushang, einen Hinweis in der Speisekarte oder auf andere Weise in schriftlicher Form den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Das Ursprungsland von Rindfleisch ist das gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/429, Amtsblatt Nummer L 84 vom 31.03.2016 Seite 1, definierte Ursprungsland.
  3. Absatz 3,Das Ursprungsland des Fleisches von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel ist das gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337 aus 2013, hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, Amtsblatt Nummer L 335 vom 14.12.2013 Seite 19, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 95 vom 29.03.2014 Seite 70, definierte Ursprungsland.
  4. Absatz 4,Das Ursprungsland des Wildes ist das Land, in dem das Wild geschossen oder aus einem landwirtschaftlichen Wildgatter entnommen wurde.
  5. Absatz 5,Das Ursprungsland der Milch ist das Land, in dem das Tier gemolken wurde.
  6. Absatz 6,Das Ursprungsland des Eies ist das Land, in dem das Ei gelegt wurde.
  7. Absatz 7,Das Ursprungsland des Fisches ist das Land, in dem der Fisch gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde.
  8. Absatz 8,Das Ursprungsland von Obst und Gemüse ist das Land, in dem dieses geerntet wurde.
  9. Absatz 9,Die Angabe des Ursprungslands gemäß den Absatz 2 bis 8 hat gemäß Artikel 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, Amtsblatt Nummer L 131 vom 29.05.2018 Seite 8, zu erfolgen.
  10. Absatz 10,Die Information über die Herkunft der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgeführten Lebensmittel, die als Zutaten verwendet werden, kann von den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmern, entweder bezogen auf eine einzelne Speise des in der Anlage aufgeführten Speisenkatalogs und auf ein konkretes Datum erfolgen oder auf den Anteil für das als Zutat verwendete Lebensmittel, gemessen am Gesamteinkauf, über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr. Der Anteil am Gesamteinkauf ist als Prozentsatz auszudrücken.
  11. Absatz 11,Ist die Information über die Herkunft der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgeführten Lebensmittel, die als Zutaten verwendet werden, in der Lieferkette nicht verfügbar, ist die Angabe „unbekannte Herkunft“ zulässig.

Schlagworte

Schweinefleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

20012196

Dokumentnummer

NOR40251477