Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 310/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 16

Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober 1961, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012197

Dokumentnummer

NOR40251500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/310/A16/NOR40251500