Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1962Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 2
Die im Artikel 1 Absatz 2 lit. a geforderte Zuständigkeit ist gegeben,Die im Artikel 1 Absatz 2 Litera a, geforderte Zuständigkeit ist gegeben,
wenn der Beklagte oder Antragsgegner im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragschließenden Staat hatte, in dem die Entscheidung gefällt wurde, oder
wenn beide Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragschließenden Staat hatten, in dem die Entscheidung gefällt wurde, und der Kläger oder Antragsteller seinen Aufenthalt in diesem Staate bis zur Einleitung des Verfahrens beibehalten hat, oder
wenn der Beklagte oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit erhoben zu haben, der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat.
Anmerkung
In die internen Zuständigkeitsvorschriften des Entscheidungsstaates wird nicht eingegriffen ("competence indirecte").
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251486