Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 21.03.2023 — BGBl. II Nr. 70/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute21.03.2023 BGBl. II Nr. 70/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.03.2023BGBl. II Nr. 70/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht
    1. Ziffer eins
      aus der theoretischen Ausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      aus der praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 6, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 7, kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

22.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20012205

Dokumentnummer

NOR40251691