Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Theoretische Ausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
den für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebenen Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sowie
die für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, v4 arbeitsplatzspezifischen Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule sowie
die für das Bundeskanzleramt und das Österreichische Staatsarchiv spezifischen Module.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form eines Basislehrgangs und von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
elektronischer Fernunterricht (E-Learning-System),
oderoder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3)Absatz 3,Die Teilnahme am Basislehrgang und an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.Die Teilnahme am Basislehrgang und an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt als Dienst.
(4)Absatz 4,Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 2 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten, dessen Führungskraft sowie der Personalabteilung auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.
(5)Absatz 5,Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Pflichtmodul, Gesamtstunde
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251692